Stand automatischer Informationsaustausch mit Banken in Spanien 2017

Grundlagen

Am 29. Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten, darunter Spanien und Deutschland, in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses definiert den neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS). Mit dem multilateralen Abkommen verpflichtet sich Spanien, die Informationen über Finanzkonten mit den OECD-Partnerstaaten auszutauschen, beginnend im September 2017 für den Meldezeitraum 2016. Auf EU-Ebene wurde der Common Reporting Standard im Rahmen einer Revision der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt.

Meldepflichten spanische Banken

Spanien hat den Standard umgesetzt. Somit melden spanische Banken nach Inkrafttreten des automatischen Informationsaustausches gemäß dem OECD-Standard jährlich grundsätzlich:

  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Steuerlicher Wohnsitz;
  • Kontonummer;
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden spanischen Finanzinstituts;
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres;
  • Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamt-Bruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gut geschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten der Gesamt-Bruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gut geschrieben wurden;
  • Bei allen anderen Konten der Gesamt-Bruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gut geschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen

Bei Verwahrkonten melden spanische Banken auch die Gesamt-Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gut geschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.

Die übermittelten Daten werden vom spanischen Finanzbehörden bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an Deutschland  weitergeleitet

Stand der Umsetzung

Wie grundsätzlich auch in allen anderen Teilnehmerstaaten findet der CRS auch in Spanien ab dem 01. Januar 2016 Anwendung. Bis zum 31.12.2016 wurden die Altbestandskonten mit hohem Wert identifiziert und dokumentiert; bis Ende 2017 sollen nun die restlichen Altbestandskonten identifiziert werden. In Deutschland erfolgt bis Ende September 2017 der erste automatische Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Bis Ende September 2018 sollen auch Altbestandskonten mit niedrigem Wert gemeldet werden. 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
2 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite