Verjährung

Nach Art. 66 f des allgemeinen spanischen Abgabengesetzes (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria), nachfolgend LGT, beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuer 4. Jahre. Die Frist beginnt gemäß Art. 67 LGT am Tag nach Auslaufen der Frist für die Erklärung der Steuer.