Erbschaftsteuer von Andalusien: Änderungen der Steuerbefreiung des Hauptwohnsitzes

Durch Rechtsverordnung 4/2016 von 26.07.2016 wurden die Art. 18 (Besondere Steuerbefreiung für den Erwerb des Hauptwohnsitzes beim Erwerb von Todes wegen) und Art. 22 (Besondere Regeln für landwirtschaftliches Vermögen) des Erbschaftssteuergesetzes von Andalusien  (Rechtsverordnung 1/2009) geändert. Das Gesetz wurde am 11.08.2016 im Amtsblatt der Regierung von Andalusien (BOJA) veröffentlicht und ist somit für Erwerbe ab dem 12.08.2016 anzuwenden.

Nunmehr beträgt die Haltefrist für die Hauptwohnsitzimmobilie nur noch 3 Jahre. Die Steuerbefreiung ist nun nicht mehr pauschal 99,99 %, sondern ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 

Nettobetrag des Wertes des Grundvermögens jedes Steuerpflichtigen in €

Steuerbefreiung

Bis 123.000,00

100%

Von 123.000,01 bis 152.000

99%

Von 152.000,01 bis 182.000

98%

Von 182.000,01 bis 212.000

97%

Von 212.000,01 bis 242.000

96%

Mehr als 242.000

95%

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach andalusischem Recht ist, dass

  • der Erblasser die Wohnung selbst als Hauptwohnung (vivienda habitual) genutzt hat,
  • der Erwerber der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkomme oder ein Verwandter der Nebenlinie (der älter als 65 Jahre ist und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Wohnung bewohnt hat) ist und
  • es sich um die Hauptwohnung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers handelt. 

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