Das Wohnrecht (derecho de habitación) nach spanischem Recht ist in den Art. 523 bis 529 CC geregelt. Es ist ein persönliches und unübertragbares Recht. Der Rechtsinhaber hat das Recht, die Wohnung selbst zu bewohnen.
Bitte wählen Sie einen Anfangsbuchstaben in der Buchstabenliste und anschließend den gewünschten Begriff aus.
» Alle Begriffe anzeigen
06.01.2021 Erbschaftssteuer Kanaren 2021
16.11.2020 Spanische Erbschaftsteuer: Einführung eines "Kataster-Referenzwertes" könnte zu Erhöhung der Steuer führen
29.05.2020 DGRN: Ausländer können keinen Erbvertrag über eine Abfindung des Pflichtteils nach dem Recht der Balearen (Mallorca) schließen