Nachdem die DGRN mit Entscheidung vom 24. Mai 2019 (Resolución de 24 de mayo de 2019) noch entschieden hatte, dass ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne von Art. 20 EuErbVO auf Mallorca keinen Erbvertrag (contrato sucesorio) über die Abfindung des Pflichtteils nach dem Recht von Mallorca (sog. "donación con definición de legítima") errichten kann, hat die 3. Kammer des Landgerichts von Palma de Mallorca (audiencia Provincial Seccion N. 3 Palma des Mallorca) mit Urteil Nr. 529/2020 vom 30.12.2020 – 529/2020 entschieden, dass auch ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca einen Erbvertrag mit Abfindung nach dem Recht Mallorca errichten kann; dies ergebe sich daraus, dass nach Art. 36 Abs. 2 EuErbVO das Recht der Teilrechtsordnung anzuwenden sei, in dem die Errichterin des Erbvertrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen die Entscheidung hat die DGRN Berufung eingelegt.
Anmerkung
Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist davon auszugehen, das auch Deutsche mit Vermögen auf Mallorca dieses auf die Kinder übertragen können ohne hierdurch spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones) oder spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) auszulösen. Da die DGRN Berufung eingelegt hat, bleibt aber die weitere Entwicklung abzuwarten.
Glossar: Erbvertrag (contrato sucesorio); Spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones); Foralrecht (Derecho Foral)