BGH: Bierkönig wird von Witwe Meharit beerbt.

Der Bierkönig Bruno H. Schubert starb am 17. Oktober 2010, acht Tage vor seinem 91. Geburtstag. Seither stritten sich seine 30 Jahre alte Witwe Meharit Schubert und die vom Erblasser gegründete Umweltstiftung darum, wer der Erbe des Vermögens des Millionärs geworden ist. Der BGH hat nun zu Gunsten der Witwe Meharit entschieden.


Hintergrund


Die Stiftung vertrat die Auffassung, sie sei nach einem zwischen Buno H. Schubert und seiner ersten Ehefrau geschlossenen Erbvertrag Erbin geworden. Die Witwe Meharit vertrat die Auffassung, der Erbvertrag sei wirksam angefochten und sie nach einem Testament aus 2009 Erbin.


Die Gerichte hatten nun über die Frage zu entscheiden, ob nur die Anfechtungserklärung selbst zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurfte oder auch die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung zu Gericht zu reichen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben zu Gunsten der Witwe Meharit entschieden. Hiergegen hatte die Stiftung Revision eingelegt. Mit dem heutigen Urteil hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:


„Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 wirksam erklärt. Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung. Die Beweisregel des § 416 ZPO, nach der eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch dann, wenn deren Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll.“

Anmerkungen

Der Erbe, also Meharit, tritt in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Bruno H. Schubert ein, vgl. § 1922 BGB.

Unklar ist derzeit noch, ob Bruno H. Schubert überhaupt Vermögen oder nur Schulden hinterlässt. Gläubiger haben Forderungen in Millionenhöhe angemeldet, allein das Finanzamt soll 16 Millionen Euro verlangen. Die Vermögenssituation ist unübersichtlich. Daher wurde über den Nachlass wurde ein (Nachlass-) Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Medienberichten gibt es allerdings Hinweise, dass der Erblasser Vermögen in einer Liechtensteinischen Stiftung versteckt hat. Gefunden hat der  Insolvenzverwalter allerdings bisher nichts. Dies ist auch nicht unbedingt zu erwarten, da Liechtensteinische Stiftungen und ihre Treuhänder und Anwälte sehr "diskret" sind und das Liechtensteinische Recht es Gläubiger nicht leicht macht, Ansprüche durchzusetzen. Auch wenn steuerlich mittlerweile das Bankgeheimnis in Liechtenstein wackelt, so ist die Durchsetzung von Gläubigerforderungen gegen liechtensteinische Stiftungen weiterhin schwierig.

 

Informationen zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und anderen erbrechtlichen Ansprüchen gegen liechtensteinische Stiftungen finden Sie auf unserer Seite zum Liechtensteinischen Recht.

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