DGRN: Ausländer können keinen Erbvertrag über eine Abfindung des Pflichtteils nach dem Recht der Balearen (Mallorca) schließen

Die Generaldirektion für Register und Notare (Dirección General de los Registros y del Notariado) – DGRN - hat mit Entscheidung vom 24. Mai 2019 (Resolución de 24 de mayo de 2019) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Eigentumsregister von Palma de Mallorca No 4 betreffend die Nicht-Eintragung eines Ausländers (hier: Franzose), der die Eintragung auf der Grundlage eines Erbvertrags gegen Abfindung nach Art. 50 der Gesetzessammlung der Balearen begehrte, zurück gewiesen. Zwar verweise Art. 25 Abs. 1 EuErbVO betreffend Erbverträge auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts und es sei somit nach Art. 36 Abs. 2 EuErbVO das Recht der Balearen zur Anwendung berufen, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 50 der Gesetzessammlung der Balearen ergebe sich aber, dass ein Erbvertrag unter Geldabfindung voraussetze, dass die Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) des Schenkers die der Balearen (Mallorca) ist. Da nur Spanier eine solche Gebietszugehörigkeit haben könnten und der Schenker kein Spanier war, sei ein Erbvertrag gegen Abfindung unzulässig. 

Anmerkung:

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die auf der Grundlage eines Erbvertrags gegen Abfindung nach Art. 50 der Gesetzessammlung der Balearen (DLeg 79/1990 de 6 de Sep, compilación del derecho civil balear) erbrachte Leistung nicht der spanischen Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones), sondern als Erwerb von Todes wegen der spanischen Erbschaftssteuer (impuesto sobre sucesiones) unterliegt und keine spanische Gewinnsteuer anfällt (so ausdrücklich Urteil des Tribunal Supremo, 252/2016 vom 9.Februar 2016 für eine Leistung aus einem Erbvertrag nach dem Recht von Galizien) was zu einer erheblich günstigeren Besteuerung führt. Dieses Steuerprivileg wurde in den letzten Jahren auch zunehmend von auf Mallorca lebenden Ausländern genutzt. Nach der Entscheidung der DGRN ist nun fraglich, ob dieses Steuersparmodell noch umsetzbar ist. Zwar betrifft die Entscheidung nicht unmittelbar einen nach deutschem Recht abgeschlossenen Erbvertrag, die Entscheidung zeigt aber auf, dass mit Widerständen gerechnet werden muss. 

Glossar: Erbvertrag (contrato sucesorio); Spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones); Foralrecht (Derecho Foral)

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