Der Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung ist gem. Art. 13 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung auszunehmen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.03.2010, Az.: 10 K 259/08).
Anmerkung:
Lange Zeit war es strittig, ob der durch den Verkauf einer in Spanien belegenen Immobilie erzielte Gewinn auch in Deutschland steuerbar ist.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland auf dem Gebiet der Einkommenssteuer (DBA Deutschland Spanien) sieht hinsichtlich der laufenden Einkünfte (z.B. Mietzinsen aus Vermietung einer Spanien Immobilie) beiden Staaten zu und vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung.
Niedersächsische Finanzgericht hat nun klar gestellt, dass dies für einmalige Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie nicht gilt, sondern Spanien das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht.
Damit sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien in Spanien für Personen mit steuerlichem Wohnsitz i.S.d. DBA in Deutschland steuerfrei. In Spanien ist der erzielte Gewinn hingegen zu versteuern.
Vorsicht: Das neue DBA, welches am 1.1.2012 in Kraft tritt, sieht ein Besteuerungsrecht Deutschlands vor und vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung.