Im Rat für Justiz und Inneres (JI-Rat) haben sich die europäischen Justizministerinnen und Justizminister auf wesentliche Punkte einer neuen Erbrechtsverordnung geeinigt. Die neue Verordnung soll europaweit Klarheit bringen, welches nationale Erbrecht für grenzüberschreitende Erbfälle gilt, ob also zum Beispiel für einen in Deutschland lebenden Franzosen das deutsche oder das französische Recht anzuwenden ist. Im Regelfall soll künftig an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft werden, dem Erblasser aber zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, sein Heimatrecht zu wählen. Der in Deutschland lebende Franzose würde also grundsätzlich nach deutschem Recht vererben, könnte sich aber auch für das französische Erbrecht entscheiden. Ein neues Europäisches Nachlasszeugnis soll die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU erleichtern. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob für die Bestellung eines Nachlassverwalters Sonderregeln geltend sollen. Im Übrigen muss noch eine Einigung mit dem Europäischen Parlament erfolgen.
Quelle: BMJ Newsletter vom 16.12.2011
Anmerkung: Die zukünftige Rechtsentwicklung ist bei der Gestaltung von Testamenten unbedingt zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Rechtswahl für Auslandsdeutsche sollte hinsichtlich Vor- und Nachteilen geprüft werden (z.B. Pflichtteil, Noterbrecht, Gleichlauf mit ausländischem IPR).