Grundlage für die Erhebung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Impuesto Municipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, gekürzt IIVTNU), welche umgangssprachlich als plusvalía oder plusvalor bezeichnet wird, ist in den Art. 105 bis 111 des Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz zur Regelung der lokalen Steuern) geregelt. Die autonomen Regionen haben eine (beschränkte) Befugnis hiervon Abweichendes durch zu bestimmen. Siehe hierzu z.B. Balearen.
Gegenstand der Besteuerung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer
Besteuert wird der fiktive Wertzuwachs städtischen Grund- und Bodens aus Anlass des Erwerbs einer Immobilie in Spanien. Der Erwerb kann durch
- Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Schenkung) oder
- von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis) erfolgen.
Berechnung der Steuerschuld der Plusvalía
Zur Berechnung der Steuerschuld sind zunächst der
- Bodenwert,
- die Dauer des Besitzes und
- der (fiktive) Wertzuwachs zu ermitteln.
Der Bodenwert (valor del Terreno oder valor del suelo) am Tag des steuerpflichtigen Erwerbs wird vom Katasteramt festgelegt.
Die Dauer des Besitzes ist der Tag seit dem letzten steuerpflichtigen Erwerb (z.B. durch Erbschaft oder Kauf).
Den fiktiven Wertzuwachs während der Dauer des Besitzes bestimmt die Gemeinde. Die steuerpflichtige Wertsteigerung ist aber wie folgt begrenzt.
| Maximal zu versteuernde Wertsteigerung | |||
Einwohner | 1-5 Jahre | Bis 10 Jahre | Bis 15 Jahre | Bis 20 Jahre |
bis zu 50.000 | 3,1 % | 2,8 % | 2,7 | 2,7 |
50.001 - 100.000 | 3,2 % | 3 % | 2,8 | 2,7 |
100.001 - 500.000 | 3,4 % | 3,2 % | 2,9 | 2,8 |
500.001 - 1.000.000 | 3,6 % | 3,4 % | 3,1 | 2,9 |
mehr als 1.000.000 | 3,7 % | 3,5 % | 3,2 | 3 |
Der so ermittelte Wertzuwachs ist mit dem Steuersatz, welchen die Gemeinde lst in dem Rahmen, welcher sich aus nachfolgender Tabelle ergibt, festsetzt, zu multiplizieren:
Einwohner | Minimaler Steuersatz Maximaler Steuersatz |
bis zu 50.000 | 16% 26 % |
50.001 - 100.000 | 17% 27 % |
100.001 - 500.000 | 18% 28 % |
500.001 - 1.000.000 | 19% 29 % |
mehr als 1.000.000 | 20% 30 % |
Die Gemeinden erteilen auf Anfrage Auskunft über den Wertzuwachs und den Steuersatz. Manche Gemeinden veröffentlichen ihn auch im Internet.
Erklärung der Steuer
Die Steuer ist in einer Frist von 6 Monaten ab dem Todesfall zu erklären und zu zahlen. Diese Frist kann um weitere 6 Monaten verlängert werden. Vor einer Zahlung kann in der Regel keine Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch (registro de la propriedad) erfolgen.