Eigenhändiges Testament (testamento ológrafo)
Nach spanischem Recht muss ein eigenhändiges Testament (testamento ológrafo) vom Testator mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben werden (Art. 688 Abs. 2 CC). Das Testament soll „Jahr, Monat und Tag“ der Errichtung bezeichnen (Art. 688 Abs. 2 CC). Fehlt eine entsprechende Datumsangabe oder ist sie unvollständig, ist das Testament nichtig. Das eigenhändige Testament ist nach spanischem Recht nur wirksam, wenn es nach dem Tod des Errichters durch das zuständige Gericht die Wirksamkeit festgestellt wird.