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Erbteilung (partición de la herencia)

Eine Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) nach spanischem Recht ist auf Auflösung angelegt und jeder Miterbe kann folglich jederzeit die Erbteilung (partición de la herencia) verlangen (Art. 1051 CC und 1052 CC); ausnahmsweise kann die Teilung aber durch den Willen des Erblassers (Art. 1051 CC) oder der Miterben selbst (Art. 400.2 CC) für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein. 

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