Gebietszugehörigkeit (vecindad civil)

Die Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) bestimmt, ob im Hinblick auf bestimmte Rechtsbeziehungen eines Spaniers (z.B. Erbrecht, Ehegüterrecht) das Foralrecht (Derecho Foral) eines bestimmten Rechtsgebiets mit Foralrecht (z.B. Ibiza oder Mallorca) anzuwenden ist. Die Gebietszugehörigkeit ist in Art 14 und 15 CC geregelt. Haben beide Elternteile die gleiche zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit, erwirbt das Kind durch Geburt bzw. Adoption deren zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit, Art 14 Ziff. 2 CC. War nur ein Elternteil Spanier, hat das Kind die Gebietszugehörigkeit des spanischen Elternteils. War der Vater bei Geburt des Kindes bereits verstorben, hat das Kind die Gebietszugehörigkeit der Mutter. Hatten die Eltern eine unterschiedliche Gebietszugehörigkeit, ist diejenige Gebietszugehörigkeit maßgeblich, welche zuerst festgestellt wurde, Art. 14 Ziff. 3, Abs. 1, 1. HS CC. Ist die Gebietszugehörigkeit nicht festgestellt, so hat das Kind die Gebietszugehörigkeit des Geburtsortes, Art. 14 Ziff. 3 Abs. 1, 2. HS CC. Jedoch kann der vertretungsberechtigte Elternteil bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Geburt bzw. Adoption die bürgerliche Gebietszugehörigkeit eines der Elternteile zuweisen, Art. 14 Ziff. 3, Abs. 2 CC. Das Kind kann nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit die Gebietszugehörigkeit seines Geburtsortes oder die letzte Gebietszugehörigkeit eines Elternteils wählen, Art 14 Ziff. 3 Abs. 4 CC). Ergibt sich aus der Anwendung der oben stehenden Regeln nicht die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit, ist gemeinspanisches Recht anzuwenden. Die Eheschließung ändert nichts an der Gebietszugehörigkeit der Eheleute, Art. 14 Ziff. 4 CC. Allerdings kann jeder Ehegatte jederzeit die Gebietszugehörigkeit des anderen Ehegatten annehmen, Art 14 Ziff. 4 CC. Nach Art. 14 Ziff. 5 Buchstabe 1) CC wird die Gebietszugehörigkeit auch durch Einverständniserklärung und ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Jahren erworben. Bei ununterbrochenem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren, wird die Gebietszugehörigkeit automatisch erworben, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erklärt wird, Art 14 Ziff. 5 Buchstabe 2) CC. Im Zweifel geht die dem Geburtsort entsprechende Gebietszugehörigkeit vor (Art 14 Ziff 6 CC). Wer die spanische Staatsangehörigkeit erwirbt, kann gemäß Art 15 Ziff. l CC zwischen der Gebietszugehörigkeit des Aufenthaltsortes, des Geburtsortes, eines Elternteils oder Annehmenden oder des Ehegatten wählen, sofern ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht. Für die Wahl des Aufenthaltsortes genügt eine kurze Verweildauer. Wer die spanische Staatsangehörigkeit verliert, verliert damit auch seine Gebietszugehörigkeit.