Gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual)
Für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts im deutsch-spanischen Erbfall stellen deutsche und spanische Gerichte auf den gewöhnlichen Aufenthalt (domicilio habitual) im Sinne der EuErVO ab. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Nach 23 der Erwägungsgründe zur EuErbVO (EG) ist zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sollen alle relevanten Tatsachen berücksichtigt werden, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe (EG 23). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ erkennen lassen (EG 23). Für weitere Informationen verweisen wir auf den Eintrag im allgemeinen Glossar zum gewöhnlichen Aufenthalt.
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