gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual)
Der gewöhnliche Wohnsitz (residencia habitual) - auch als steuerlicher Wohnsitz (residencia fiscal) bezeichnet - einer natürlichen Person ist in Spanien, wenn sie sich mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien aufhält. Unabhängig von der Zahl der Tage hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, wenn sich dort der - mittelbare oder unmittelbare - Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet oder der wirtschaftlichen Interessen liegt (Art. 9 Ziff. 1 b span. EStG). Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, unterliegen ihre Einkünfte der unbeschränkten Steuerpflicht (obligación personal de contribuir).
Bei Anwendbarkeit des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Convenio para evitar la doble imposición) ist aber zu prüfen, ob die Person auch für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens als in Spanien ansässig gilt und Spanien ein Besteuerungsrecht betreffend die Einkünfte hat. Wer in Spanien seinen steuerlichen Wohnsitz (domicilio fiscal) im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens nimmt, ist verpflichtet deis mittels des Formulars (modelo) 030 (Declaración censal de alta en el Censo de obligados tributarios, cambio de domicilio y/o de variación de datos personales) zu melden.
Publikationen zum Thema
- Deutsche Erben und Immobilien in Spanien - FAQ
- Erbschaft Kanaren (Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura)
- Erbschaftssteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)
- Erbschaftssteuer in Spanien - umgehen, verringern und optimieren
- Erbschaftssteuer Mallorca - FAQ
- Spanische Erbschaftssteuer - Einführung
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