Spanische Vermögensteuer: Steuerpflicht bei Verwaltung einer Immobilie in Spanien mittels deutscher und spanischer Gesellschaft

Deutsche Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG), die an einer spanischen Kapitalgesellschaft (z.B. SL oder SA) beteiligt sind, deren – mittelbaren oder unmittelbares- Vermögen zu mehr als 50 % aus Immobilien besteht, dessen Wert den Freibetrag der spanischen Vermögenssteuer überschreit, müssen in Spanien eine Vermögenssteuererklärung abgeben (V2675-13). 

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