Anerkennung eines deutschen Testamentes in Oregon

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten auch öfters im Hinblick auf das Vermögen einer Person, die mit letztem Wohnsitz in Oregon verstirbt oder in Oregon Vermögenswerte hinterlässt. Der Beitrag zeigt auf, wann ein nach deutschem Recht errichtetes Testament in Oregon Rechtswirkungen entfaltet und welches Verfahren zur Anerkennung in Oregon erforderlich ist.

Umfang der Darstellung

Die Darstellung konzentriert sich auf die Frage, wann ein deutsches Testament im US-Bundesstaat Oregon anzuerkennen ist. Zu weiteren Fragen des US-amerikanischen Erbrechts und zu deutsch-US-amerikanischen Erbfällen verweisen wir auf den einführenden Beitrag Erbrecht USA - Einführung und die darin verlinkten vertiefenden Informationen. 

Form des Testaments nach deutschem Recht

Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:

Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen.

Form des Testaments in Oregon

Wirksamkeit der Form nach

Ein schriftliches Testament ist nach ORS 112.235 der Form nach wirksam, wenn der Erblasser es in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen unterschreibt und die Zeugen durch ihre Unterschrift dies bestätigen. 

Anerkennung ausländischer Testamente in Oregon

Nach ORS 112.255 ist ein schriftliches Testament auch der Form nach wirksam, wenn es gemäß den Rechtsvorschriften des Staates

  • in dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war oder
  • am Ort der Errichtung zum Zeitpunkt der Errichtung

errichtet wurde.  

Internationale Abkommen

Oregon ist nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommens

Oregon hat das Washingtoner Abkommen über internationale Testamente umgesetzt. Deutsche Testamente erfüllen allerdings die Voraussetzungen eines internationalen Testaments im Sinne dieses Abkommens regelmäßig nicht.

Ausnahme von dem Formerfordernis

Auch wenn ein Schriftstück nicht gemäß ORS 112.235 errichtet wurde, kann es so behandelt werden, als sei es gemäß ORS 112.235 errichtet worden, wenn derjenige, der das Schriftstück geltend macht, durch eindeutige und überzeugende Beweise nachweist, dass der Erblasser beabsichtigte, dass das Schriftstück Folgendes darstellt:

(a) das Testament des Erblassers;

(b) eine teilweise oder vollständige Widerrufung des Testaments des Erblassers; oder

© eine Ergänzung oder Änderung des Testaments des Erblassers.

Anerkennung eines deutschen Testaments in Oregon

Ein nach deutschem Recht formwirksam errichtetes eigenhändiges Testament ist nach ORS 112.255 der Form nach wirksam, wenn 

  • der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland war oder
  • das Testament in Deutschland errichtet wurde. 

Ein notarielles Testament wird stets in Deutschland errichtet und ist somit nach ORS 112.255 der Form nach wirksam.

Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in Oregon

Nach ORS 113.065 (Feststellung ausländischer Testamente) kann ein schriftliches Testament eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hatte und das bei Testamentsbestätigung Auswirkungen auf Vermögen in Oregon haben kann, auf Antrag zur Testamentsbestätigung (probate) zugelassen werden, indem eine beglaubigte Abschrift des Testaments sowie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Zulassung des Testaments zur Testamentseröffnung oder des Nachweises seiner Feststellung in dem Rechtsgebiet, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes hatte, eingereicht werden.

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