Anerkennung eines deutschen Testaments der Form nach in Kalifornien

Als Rechtsanwälte und Spezialisten für Erbfälle mit Bezügen zu Kalifornien haben wir in den letzten Jahren bei zahlreichen Erbfällen beraten, bei denen mittels eines "deutschen Testaments" über Vermögen in Kalifornien verfügt wurde und sich die Frage stellte, ob dies wirksam ist. Der Beitrag führt in die Problematik ein und gibt weiterführende Hinweise.

Einführung

Umfang der Darstellung

In diesem Beitrag geht es nur um die Anerkennung der Form nach, also Fragen der Form des Testaments. Hiervon zu unterscheiden sind Fragen der materiellen Wirksamkeit und die Wirkungen eines Testaments. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Testamentarische Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien. 

Gesetzliche Grundlagen

Das Recht von Kalifornien betreffend Testamente ist im Part I (Wills) des California Probate Code (CPC) kodifiziert. 

Ermittlung des anwendbaren Rechts aus der Sicht von Kalifornien

Aus der Sicht von Kalifornien ist im Hinblick auf die Formwirksamkeit eines Testaments 

Form des Testaments nach deutschem Recht

Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:

Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Testierzeugen die Unterschrift des Testators bestätigen und solche Bestätigungen sind auch eher ungewöhnlich (wenn auch zulässig).

Form des Testaments nach dem Recht von Kalifornien

Nach dem Erbrecht von Kalifornien ist ein Testament wirksam, wenn es schriftlich errichtet wurde und von einer der folgenden Personen unterschrieben werden

  • dem Testator oder
  • im Namen des Testators von einer anderen Person in der Gegenwart und auf Anweisung des Testators von einem Pfleger (conservator) gemäß einer gerichtlichen Anordnung ein Testament zu errichten, § 6110. CPC.

Dieses Testament soll durch mindestens zwei Personen bezeugt werden, welche zur gleichen Zeit anwesend sind und entweder die Unterzeichnung des Testaments oder die Bestätigung des Testaments durch den Testator bezeugen, § 6110 (c)(1) CPC (Zwei-Zeugen-Testament).

Wird das Testament ohne Testierzeugen errichtet, wird es gleichwohl anerkannt, wenn der Antragsteller durch klare und überzeugende Beweise nachweist, dass der Testator das Testament mit dem Willen unterzeichnet hat, ein Testament zu errichten, CPC § 6110(c)(2).

Ein Testament, welches nicht den Anforderungen von CPC § 6110 als handschriftliches Testament genügt ist wirksam, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Passagen in der Handschrift des Erblassers sind, CPC § 6111. (a).

Anerkennung eines in der Form des Rechts eines anderen Staates errichteten Testaments

Nach CPC § 6113 ist ein schriftliches Testament der Form nach als wirksam anzuerkennen, wenn es 

  • dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Recht des Ortes, an dem das Testament errichtet wird oder
  • dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hat, sich aufhält oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, entspricht. 

Anerkennung eines in der Form des deutschen Rechts errichteten Testaments in Kalifornien

Ein deutsches eigenhändiges Testament ist nach CPC § 6111. (a) auch in Kalifornien der Form nach wirksam. Ein vor einem deutschen Notar (in Deutschland) errichtetes notarielles Testament ist nach CPC § 6113 ebenfalls als der Form nach wirksam in Kalifornien anzuerkennen. 

Anerkennung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments

Zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es nach § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

In einem solchen eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament sind die letztwilligen Verfügungen des Testators, der das Testament eigenhändig geschrieben hat, gemäß CPC § 6111 der Form nach wirksam. Hingegen sind die Verfügungen des anderen Ehegatten (der nur unterschreibt) nur unter den Voraussetzungen von CPC 6113 der Form nach wirksam.  

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (z.B. Berliner Testament) Bindungswirkung haben. Aus der Sicht von Kalifornien kann die Bindungswirkung nur schuldrechtliche Wirkung haben (sog. Testiervertrag) und das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Schuldrechtsstatut. Allerdings entält das Erbrecht von Kalifornien Bestimmungen zum Nachweis eines Testiervertrags: Nach CPC § 21700. (a) kann ein Testiervertrag nur nachgewiesen werden durch: 

  • Bestimmungen in einem Testament oder einer anderen Urkunde, in denen die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags aufgeführt sind.
  • Ein ausdrücklicher Verweis in einem Testament oder einer anderen Urkunde auf einen Vertrag sowie äußere Beweise, die die Vertragsbedingungen belegen.
  • Eine vom Erblasser unterzeichnete Schrift, die den Vertrag belegt.
  • Eindeutige und überzeugende Beweise für eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Anspruchsteller oder für ein Versprechen des Erblassers gegenüber dem Anspruchsteller, das nach Billigkeitsrecht durchsetzbar ist.
  • Eindeutige und überzeugende Beweise für eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person zugunsten des Anspruchstellers oder für ein Versprechen des Erblassers gegenüber einer anderen Person zugunsten des Anspruchstellers, das nach Billigkeitsrecht durchsetzbar ist.

Die Vermutungsregelung des § 2271 Abs. 2 BGB wird also nicht beachtet.  

Hinweis: Wird ein Testiervertrag bewiesen, entsteht ein Anspruch gegen den Nachlass, der binnen eines Jahres nach dem Tod geltend zu machen ist.

Anerkennung eines Erbvertrags in Kalifornien

Die Verfügungen in einem Erbvertrag sind der Form nach immer in Kalifornien anzuerkennen. 

Betreffend die Bindungswirkung (die in einem Erbvertrag aber typischerweise auch ausdrücklich geregelt ist) verweisen wir auf die Ausführungen zum gemeinschaftlichen Testament. 

Verfahren zur Anerkennung des Testaments in Kalifornien

Wie bei jeder anderen testamentarischen Verfügung über Vermögen in Kalifornien ist deren Wirksamkeit im Rahmen eines gesonderten Verfahrens (probate) festzustellen. Wenn ein deutsches Testament (nur) nur nach CPC § 6113 anerkannt werden kann, z.B. bei einem deutschen notariellen Testament ohne Testierzeugen, kann das Gericht verlangen, dass die wirksame Errichtung nach deutschem Recht nachgewiesen wird. Dies erfolgt in der Regel durch eine rechtliche Stellungnahme (legal opinion) zur Formwirksamkeit des Testaments nach deutschem Recht durch einen qualifizierten deutschen Rechtsanwalt. Wenn das Original nicht verfügbar ist, z.B. weil es beim deutschen Nachlassgericht eingereicht wurde, ist eine (gerichtlich-beglaubigte Kopie des Testaments einzureichen und zu erläutern, warum das Original nicht verfügbar ist. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Kalifornien. 

Unsere Leistung: WF Synold & Associates vertritt Sie gerne bei der Anerkennung eines deutschen Testaments in Kalifornien. Sofern erforderlich oder zweckmäßig werden wir dabei von den deutschen Fachanwälten für Erbrecht unserer deutschen Partnerkanzlei WF Frank & Partner unterstützt. Diese beraten auch umfassend zu den steuerlichen Folgen bei einer Erbschaft in Kalifornien. 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten