Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Oregon ist in Chapter 112 der Oregon Revised Statutes (ORS) geregelt.
Nicht zu verwechseln ist die gesetzliche Erbfolge mit dem Pflichtteil und den gesetzlichen Rechten des Ehegatten.
Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge
Sicht der Gerichte von Oregon
Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“.
Deutsche Sicht
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO, wozu auch die Regeln der gesetzlichen Erbfolge gehören, nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in den USA gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus US-Sicht im Hinblick auf Immobilien in den USA immer US-Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum-Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt im Hinblick auf den Anteil des Nachlasses (estate) ein, über den nicht wirksam verfügt wurde. Vermögensgegenstände, die außerhalb des Nachlasses übergehen, folgen daher anderen Regeln. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erwerb außerhalb des Nachlasses in den USA.
Verteilung des Vermögens nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von Oregon
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten und einen oder mehrere Nachkommen, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten:
(1) Gibt es einen oder mehrere überlebende Nachkommen des Erblassers, die alle auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind, so entspricht dieser dem gesamten Netto-Erbteil bei fehlendem Testament.
(2) Gibt es einen oder mehrere überlebende Nachkommen des Erblassers, von denen einer oder mehrere keine Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind, so beträgt der Anteil die Hälfte des Netto-Erbschaftsvermögens (ORS 112.025).
Hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten und keine Nachkommen, so entspricht der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten der gesamten Netto-Erbmasse (ORS 112.035).
Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge
Der Teil des Nettovermögens aus der gesetzlichen Erbfolge, der nicht auf den überlebenden Ehegatten übergeht, fällt nach ORS 112.045:
(1) An die Nachkommen des Erblassers durch Vertretung gemäß ORS 112.065 (Erbfolge durch Vertretung).
(2) Wenn keine überlebenden Nachkommen vorhanden sind, an die überlebenden Eltern des Erblassers.
(3) Wenn weder überlebende Nachkommen noch überlebende Eltern vorhanden sind, zu gleichen Teilen an die Brüder und Schwestern des Erblassers und durch Substitution gemäß ORS 112.065 (Übergang durch Substitution) an die Nachkommen eines verstorbenen Bruders oder einer verstorbenen Schwester des Erblassers. Gibt es keine überlebenden Brüder oder Schwestern, erben die Nachkommen der Brüder und Schwestern zu gleichen Teilen, sofern sie alle derselben Generation in Bezug auf den Erblasser angehören; gehören sie jedoch unterschiedlichen Generationen an, so erben diejenigen der jüngeren Generationen durch Substitution gemäß ORS 112.065 (Erbfolge durch Substitution).
Gesetzliches Erbrecht der anderen Verwandten
Gibt es keine überlebenden Nachkommen, Eltern oder Nachkommen der Eltern, so geht der Nachlass nach ORS 112.045 zu gleichen Teilen an die Großeltern des Erblassers und durch Vertretung gemäß ORS 112.065 (Erbfolge durch Vertretung) an die Nachkommen eines verstorbenen Großelternteils des Erblassers, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers überlebende Nachkommen hinterlassen hat. Wenn ein oder mehrere Großeltern des Erblassers den Erblasser nicht überleben, erben die Nachkommen jedes verstorbenen Großelternteils zu gleichen Teilen, sofern sie alle derselben Generation in Bezug auf den Erblasser angehören; gehören sie jedoch verschiedenen Generationen an, so erben die Nachkommen der jüngeren Generationen durch Repräsentation gemäß ORS 112.065 (Erbfolge durch Repräsentation).
Gibt es keine überlebenden Großeltern, so erben die Nachkommen der Großeltern zu gleichen Teilen, sofern sie alle derselben Generation in Bezug auf den Erblasser angehören; gehören sie jedoch unterschiedlichen Generationen an, so erben die Nachkommen der jüngeren Generationen durch Vertretung gemäß ORS 112.065 (Erbfolge durch Vertretung).
Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls die überlebenden Eltern oder Großeltern des Erblassers miteinander verheiratet, so erben sie Immobilien als „Tenants by the Entirety“ und bewegliches Vermögen als Miteigentümer mit Überlebensrecht.
Verfahren zur Nachlassregelung in Oregon bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Oregon oder Deutschland
Die Verteilung an die gesetzlichen Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.
Verfahren zur Nachlassregelung in Deutschland bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Oregon
Wenn das Recht von Oregon anwendbar ist, wird bei gesetzlicher Erbfolge oftmals ein Fremdrechtserbschein benötigt. In dem Nachlassverfahren ist dabei die Rechtslage in den USA darzulegen.
Unsere Leistungen: Gerne vertreten unsere deutschen Fachanwälte für Erbrecht Sie bei der Beantragung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit des US-amerikanischen Rechts. Da wir im Werk "Hausmann, Internationales Erbrecht" mehrere Länderberichte verfasst haben (New York, Florida, Kalifornien, Louisiana), werden Nachlassgerichte regelmäßig unsere Rechtsausführungen genügen lassen und kein Gutachten eines (anderen) Sachverständigen verlangen, was Kosten und Zeit spart. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses,
Glossar: Domizil (domicile); Ausgenommenes Vermögen (exempt property)
