Testamentarische Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates New York

Unser Team aus einem in New York zugelassenen US-Anwalt (Attorney-At-Law) und deutschen Rechtsanwälten mit Spezialisierung auf deutsch-amerikanisches Erbrecht hat in den letzten Jahren zahlreiche deutsch-kalifornische Erbfälle bearbeitet. Nachfolgender Beitrag erläutert, wann das Recht von New York anwendbar ist, und zeigt die Grundzüge der testamentarischen Erbfolge nach dem Recht von New York auf.

Rechtliche Grundlagen

Die testamentarische Erbfolge (testate succession) des Staates New York ist im Estates, Powers and Trusts Law (EPTL), dort Article 3, geregelt. 

Anwendbarkeit des Rechts von New York betreffend die testamentarische Erbfolge

Sicht der Gerichte von New York

Betreffend die testamentarische Erbfolge gilt (ebenfalls) der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.

Ein Testator, der kein Domizil (domicile) in New York hat, kann nach dem Recht von New York betreffend sein bewegliches Vermögen in New York das Recht von New York wählen (EPTL § 3-5.1 [h]).

Sicht deutscher Gerichte

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach bestimmt sich das im Hinblick auf die  Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht  mangels Rechtswahl im Grundsatz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen im Sinne der EuErbVO -  mit Ausnahme eines Erbvertrags - dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre (hypothetisches Erbstatut). Oftmals wird in der Errichtung eines Testaments in der Form des Rechts von New York durch einen US-Staatsangehörigen eine Rechtswahl um US-Recht und ggf. dem Recht von New York zu sehen sein. Wegen der Einzelheiten und des Zusammenspiels des deutschen und US-amerikanischen internationalen Privatrechts verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall

Die Wirksamkeit der Form nach bestimmt sich (aus deutscher Sicht!) nach dem Haager Testamentsformübereinkommen

Materielle Wirksamkeit

Testierfähigkeit

Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 3-1.1 EPTL.  

Zulässiger Inhalt des Testaments

Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Der Testator kann z.B. einer Person

  • einen bestimmten Vermögensgegenstand (specific devise),
  • einen Anteil am Nachlass (general devise),
  • eine bestimmte Geldsumme (general pecuniary devise),
  • eine Geldrente (annuity) oder
  • den Restnachlass (residue estate).

Durch Testament kann auch der Nachlass dem Trustee eines lebzeitigen Trusts (living trust) zugewandt werden (§ 3-3.7 EPTL).

In der Regel wird auch eine Person bestimmt, welche den Nachlass abwickelt, der sog. Personal Representative. 

Form des Testaments

Testamentsform nach dem Recht von New York

Ein Testament ist nach dem Recht von New York als Zwei-Zeugen-Testament zu errichten, § 3-2.1 EPTL.

Ist der Zeuge auch Begünstigter, entfällt seine Begünstigung, wenn nicht zwei Testierzeugen verbleiben, §3-3.2(a)(1) EPTL (vgl. auch Surrogate's Court, New York County, in In re Estate of Wu, NYLJ, April 27, 2009, p. 19).

Anerkennung von internationalen Testamenten der Form nach

Wie in allen US-Bundesstaaten ist auch in New York nicht das Haager Testamentsformübereinkommen anzuwenden. 

Genügt ein Testament nicht den Anforderungen an die formwirksame Errichtung nach dem Recht des US-Bundesstaates New York, wird es aber gleichwohl anerkannt, wenn

  • es der Ortsform des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Errichtung oder
  • der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein Domizil bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte, genügt, §  3-5.1.(c) EPTL. 

Sind nach diesen Formen keine 2 Testierzeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Testierzeugen anerkannt werden. Dies gilt sogar im Fall des §3-3.2(a)(1) EPTL (Estate of Alford, 2010 NY Slip Op 51707(U) (Sur Ct, Bronx County 2010).

Zur Anerkennung des von einer Person ohne Domizil in New York errichteten Testaments in New York verweisen wir auf den Beitrag Anerkennung eines deutschen Testaments der Form nach in New York.

Gemeinschaftliche und wechselbezügliche Testamente 

Gemeinschaftliche Testamente (joint wills) und wechselbezügliche Testamente (mutual wills) sind zulässig (In re Johnston's Estate (1945) 186 Misc 533, 53 S 2d 212).

Widerruf des Testaments

Ein Testament kann ganz oder teilweise durch ein Schreiben, welches die Testamentsform wahrt, widerrufen oder geändert werden (EPTL § 3-4.1[a][1]).

Ein Testament kann außerdem durch Verbrennen, Zerreißen, Zerschneiden, Durchstreichung, Ungültigmachung oder eine andere Verstümmelung oder Zerstörung widerrufen werden (EPTL § 3-4.1[a][2]).

Sofern nicht ausdrücklich im Testament etwas anderes bestimmt wurde, hat eine rechtskräftige Entscheidung über die Scheidung, die Trennung oder die Nichtigkeit der Ehe den Widerruf einer testamentarischen Zuwendung an den anderen Ehegatten zur Folge (EPTL § 5-1.4. [a]). Für die Rechte anderer testamentarischer Begünstigter gilt der Ehegatte als vorverstorben (EPTL § 5-1.4.[b][1] Satz 2). 

Nachlassverfahren in New York bei testamentarischer Erbfolge

Im Erbfall kann beim zuständigen NY-Nachlassgericht (surrogates court) die Testamentsbestätigung (probate) beantragt werden. Auf Antrag ist einer Person durch das zuständige NY-Nachlassgericht außerdem ein Zeugnis zu erteilen, das den Nachlassabwickler (personal representative) ausweist.  Die im Testament als Nachlassabwickler (executor) bestimmte Person hat dabei vorrangig das Recht, ein solches Zeugnis zu erhalten. Ergänzend wird auf den Beitrag Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York - verwiesen.

Nachlassverfahren in Deutschland bei testamentarischer Erbfolge nach dem Recht von New York

Wenn der Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlassen hat, wird oft ein Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt. Richtet sich die Erbfolge nach dem Recht von New York und/oder gibt es ein nach dem Recht von NY errichtetes Testament, stellen sich oftmals besondere Rechtsfragen und es ist oft zweckmäßig einen auf das Recht von New York spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht zu beauftragen.  

Herr Rechtsanwalt Frank hat als Autor des Länderberichts New York in dem juristischen Standardwerk "Hausmann, Internationales Erbrecht" (ehemals: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann) besondere Expertise im Recht von New York. Dies kann ein teures und zeitaufwendiges Gutachten zum ausländischen Recht vermeiden. 

Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses

Glossar: Domizil (domicile)Heimstätte (homestead)Ausgenommenes Vermögen (exempt property); Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO

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